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Rechtswissenschaften

Von 1955-2002 gibt es insgesamt 59 ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz)-Novellen, nicht,
weil das Gesetz so mangelhaft war, sondern, weil ein SG immer an den wirtschaftlichen Entwicklungen und den sozialen Bedürfnissen orientieren muss.

Z.B.:
1965: Preisanpassungsgesetz – Wertsicherung der Pensionen (vorher Renten gleich geblieben, Preise gestiegen).
1981: Familienrechtsreform: Einführung der Witwerpension
1985: Einführung der ewigen Anwartschaft von 15 Beitragsjahren
1993: 51.Novelle:    KEZ: 4 Jahre pro Kind
                              Vorzeitige Alterspension
                              Einführung der Gleitpension
2002: 59.Novelle:    Chipkarte statt Krankenschein

 

Sicherung für unsere Pension:

1) Anhebung des Pensionsanfallsalters
2) Höhe der Pensionen vermindern
3) Erhöhung der Pensionsbeiträge
4) Bundeszuschuss aus Steuermittel erhöhen
5) Ersatzrate zu senken vom Bruttoeinkommen

Berechnung der Pension

Bemessungsgrundlage  x  Prozentsatz  =  Pension

Bemessungsgrundlage:
180 höchste aufgewertete beitragspflichtige monatliche Arbeitsverdienste - Durchschnitt aus dem jeweiligen Jahreseinkommen.

Prozentsatz:
A) bei Alterspension
für je 12 Versicherungsmonate ........ 2 Steigerungspunkte
Verminderung bei Pensionsantritt vor Regelpensionsalter für je 12 Monate ........ 3 Steigerungspunkte (höchstens jedoch 10,5 Steigerungspunkte bzw. 15 % der ermittelten Summe der Steigerungspunkte). 
B) bei Invaliditätspension
für je 12 Versicherungsmonte 1,76 %
Erhöhung bei Pensionsantritt nach dem 60. (Frauen) bzw. 65. (Männer) Lebensjahr um 4 %
Verminderung bei Pensionsantritt vor dem 60. (Frauen bzw. 65. (Männer) Lebensjahr um 3 %

Pension (Brutto)

Maximal 80 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage

Freiheitsbeschränkung

Der Bereich der Freiheitsbeschränkungen außerhalb geschlossener Anstalten harrt seit einem Jahrzehnt einer Regelung. Derzeit werden ohne Rechtsgrundlage Freiheitsbeschränkungen in großer Anzahl vorgenommen, wobei unbestritten bleibt, dass in bestimmten Fällen solche auch notwendig und sinnvoll sind.

Für den zunehmenden Problembereich der Geschäftsfähigkeit bei schweren Erkrankungen bedarf es einer Regelung der Vorsorge- oder Betreuungsvollmacht. Mit einer solchen Vollmacht überträgt eine Person in einer Zeit geistiger Regheit gewisse Rechte auf eine Vertrauensperson. Bei entsprechender geistiger Beeinträchtigung kann dann die genannte Vertrauensperson Vertretungshandlungen für den Aussteller setzen: Diese Vertretungshandlungen betreffen alle Arten von Rechtsgeschäften, bis hin zur Einwilligung in die Krankenbehandlung und zT in freiheitsbeschränkende Maßnahmen. Freiheitsbeschränkungen in Heimen ist Grundsätzlich unzulässig (Keine Einwilligung durch Sachwalter oder Richter)