Rechtswissenschaften
Von 1955-2002 gibt es insgesamt 59 ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz)-Novellen, nicht,
weil das Gesetz so mangelhaft war, sondern, weil ein SG immer an den
wirtschaftlichen Entwicklungen und den sozialen Bedürfnissen
orientieren muss.
Z.B.:
1965: Preisanpassungsgesetz – Wertsicherung der Pensionen (vorher Renten gleich geblieben, Preise gestiegen).
1981: Familienrechtsreform: Einführung der Witwerpension
1985: Einführung der ewigen Anwartschaft von 15 Beitragsjahren
1993: 51.Novelle: KEZ: 4 Jahre pro Kind
Vorzeitige Alterspension
Einführung der Gleitpension
2002: 59.Novelle: Chipkarte statt Krankenschein
Sicherung für unsere Pension:
1) Anhebung des Pensionsanfallsalters
2) Höhe der Pensionen vermindern
3) Erhöhung der Pensionsbeiträge
4) Bundeszuschuss aus Steuermittel erhöhen
5) Ersatzrate zu senken vom Bruttoeinkommen
Berechnung der Pension
Bemessungsgrundlage x Prozentsatz = Pension
Bemessungsgrundlage:
180 höchste aufgewertete beitragspflichtige monatliche
Arbeitsverdienste - Durchschnitt aus dem jeweiligen Jahreseinkommen.
Prozentsatz:
A) bei Alterspension
für je 12 Versicherungsmonate ........ 2 Steigerungspunkte
Verminderung bei Pensionsantritt vor Regelpensionsalter für je 12
Monate ........ 3 Steigerungspunkte (höchstens jedoch 10,5
Steigerungspunkte bzw. 15 % der ermittelten Summe der
Steigerungspunkte).
B) bei Invaliditätspension
für je 12 Versicherungsmonte 1,76 %
Erhöhung bei Pensionsantritt nach dem 60. (Frauen) bzw. 65. (Männer) Lebensjahr um 4 %
Verminderung bei Pensionsantritt vor dem 60. (Frauen bzw. 65. (Männer) Lebensjahr um 3 %
Pension (Brutto)
Maximal 80 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage
Freiheitsbeschränkung
Der Bereich der Freiheitsbeschränkungen außerhalb geschlossener Anstalten harrt seit einem Jahrzehnt einer Regelung. Derzeit werden ohne Rechtsgrundlage Freiheitsbeschränkungen in großer Anzahl vorgenommen, wobei unbestritten bleibt, dass in bestimmten Fällen solche auch notwendig und sinnvoll sind.
Für den
zunehmenden Problembereich der Geschäftsfähigkeit bei
schweren Erkrankungen bedarf es einer Regelung der Vorsorge- oder
Betreuungsvollmacht. Mit einer solchen Vollmacht überträgt
eine Person in einer Zeit geistiger Regheit gewisse Rechte auf eine
Vertrauensperson. Bei entsprechender geistiger Beeinträchtigung
kann dann die genannte Vertrauensperson Vertretungshandlungen für
den Aussteller setzen: Diese Vertretungshandlungen betreffen alle Arten
von Rechtsgeschäften, bis hin zur Einwilligung in die
Krankenbehandlung und zT in freiheitsbeschränkende
Maßnahmen. Freiheitsbeschränkungen in Heimen ist
Grundsätzlich unzulässig (Keine Einwilligung durch Sachwalter
oder Richter)